(1) Die Ermittlung und Beurteilung der Exposition gegenüber Pharmawirkstoffen sollte von fachkundigen Personen oder Stellen durchgeführt werden, die über spezifische Kenntnisse im Bereich der Pharmakologie, Toxikologie und Expositionsbewertung verfügen.
(2) Wenn der Arbeitgeber nicht über die erforderliche Fachkunde und die entsprechenden Ressourcen verfügt, sollte er externe fachkundige Stellen beauftragen, die Ermittlungen und Beurteilungen der Exposition gegenüber Pharmawirkstoffen durchzuführen. Es wird empfohlen, Stellen zu beauftragen, die zusätzlich eine Sicherheitsberatung durchführen können.
(3) Die Ermittlung der Exposition gegenüber Pharmawirkstoffen kann mittels verschiedener Methoden erfolgen, wie z.B. der Messung von Aerosolen, gasförmigen Substanzen oder Partikeln. Die beauftragte Messstelle sollte die erforderlichen Anforderungen gemäß den einschlägigen Vorschriften erfüllen. Eine Akkreditierung der Messstelle kann als Hinweis darauf dienen, dass die Messungen zuverlässig und die ermittelten Ergebnisse korrekt sind. Wenn die Messungen von einer nicht-akkreditierten Messstelle durchgeführt werden sollen, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob diese die erforderlichen Anforderungen erfüllt.
Die Ermittlung und Beurteilung der Exposition gegenüber Pharmawirkstoffen sollte regelmäßig durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass potenzielle Risiken für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Handhabung und dem Umgang mit diesen Substanzen identifiziert und minimiert werden können.