(1) Laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darf der Arbeitgeber nur fachkundige Personen und Stellen mit der Ermittlung und Beurteilung der inhalierten Exposition beauftragen. Die erforderliche Fachkunde geht über die allgemeinen Anforderungen gemäß TRGS 400 hinaus und umfasst gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse, je nach Art und Komplexität der Aufgabenstellung.
(2) Arbeitgeber, die nicht über die erforderliche Fachkunde und die nötigen Voraussetzungen intern verfügen, müssen externe Fachkundige mit der Ermittlung und Beurteilung der inhalierten Exposition beauftragen. Akkreditierte Messstellen gelten als fachkundig und es wird empfohlen, Stellen zu beauftragen, die zusätzlich eine sicherheitstechnische Beratung durchführen.
(3) Wenn die Ermittlung der inhalierten Exposition mittels messtechnischer Methoden erfolgt, muss die Messstelle die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen. Wenn der Arbeitgeber eine für Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann er davon ausgehen, dass diese die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt und die ermittelten Erkenntnisse korrekt sind. Wenn Messungen von einer nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden sollen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob diese die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt.
Ermittlung und Beurteilung für Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten Gruppe 1 Aerosole (ohne Faserstäube) Gruppe 2 Faserstäube Gruppe 3 Anorganische Gase und Dämpfe Gruppe 4 Organische Gase und Dämpfe Gruppe 5 Ausgewählte Parameter A-Staub (Alveolengängige Fraktion) E-Staub (Einatembare Fraktion) Metalle und Metallverbindungen einschließlich Isocyanate
Gruppe | Stoffe | Ermittlung | Beurteilung |
---|---|---|---|
Gruppe 1 | Aerosole (ohne Faserstäube) | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |
Gruppe 2 | Faserstäube | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |
Gruppe 3 | Anorganische Gase und Dämpfe | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |
Gruppe 4 | Organische Gase und Dämpfe | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |
Gruppe 5 | Ausgewählte Parameter | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |
Gruppe 1 | A-Staub (Alveolengängige Fraktion) | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |
Gruppe 1 | E-Staub (Einatembare Fraktion) | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |
Gruppe 1 | Metalle und Metallverbindungen | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |
Gruppe 1 | Isocyanate | Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten |