Isocyanate

Isocyanate Seit der Aufnahme von Isocyanaten aufgrund ihrer Gefahrstoffeigenschaften auf die REACH-Liste der zulassungspflichtigen Stoffe sind bestimmte Maßnahmen zur Weiterverwendungserlaubnis erforderlich. Falls Isocyanate nicht substituiert werden können, muss eine Beantragung der Weiterverwendungserlaubnis bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA erfolgen. Es ist wichtig, schnell zu handeln, da die Fristen für die Zulassungsentscheidung bald ablaufen: Eine Expositionsmessung muss bis spätestens 18. Juni 2021 durchgeführt werden und die Ergebnisse müssen bis zum 18. Dezember 2021 an die ECHA übermittelt werden. DEKRA bietet zuverlässige Messungen und Analytik mit akkreditierten Messstellen und Laboren.

(1) Laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darf der Arbeitgeber nur fachkundige Personen und Stellen mit der Ermittlung und Beurteilung der inhalierten Exposition beauftragen. Die erforderliche Fachkunde geht über die allgemeinen Anforderungen gemäß TRGS 400 hinaus und umfasst gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse, je nach Art und Komplexität der Aufgabenstellung.

(2) Arbeitgeber, die nicht über die erforderliche Fachkunde und die nötigen Voraussetzungen intern verfügen, müssen externe Fachkundige mit der Ermittlung und Beurteilung der inhalierten Exposition beauftragen. Akkreditierte Messstellen gelten als fachkundig und es wird empfohlen, Stellen zu beauftragen, die zusätzlich eine sicherheitstechnische Beratung durchführen.

(3) Wenn die Ermittlung der inhalierten Exposition mittels messtechnischer Methoden erfolgt, muss die Messstelle die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen. Wenn der Arbeitgeber eine für Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann er davon ausgehen, dass diese die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt und die ermittelten Erkenntnisse korrekt sind. Wenn Messungen von einer nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden sollen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob diese die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt.

Ermittlung und Beurteilung für Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten Gruppe 1 Aerosole (ohne Faserstäube) Gruppe 2 Faserstäube Gruppe 3 Anorganische Gase und Dämpfe Gruppe 4 Organische Gase und Dämpfe Gruppe 5 Ausgewählte Parameter A-Staub (Alveolengängige Fraktion) E-Staub (Einatembare Fraktion) Metalle und Metallverbindungen einschließlich Isocyanate

Gruppe Stoffe Ermittlung Beurteilung
Gruppe 1 Aerosole (ohne Faserstäube) Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten
Gruppe 2 Faserstäube Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten
Gruppe 3 Anorganische Gase und Dämpfe Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten
Gruppe 4 Organische Gase und Dämpfe Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten
Gruppe 5 Ausgewählte Parameter Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten
Gruppe 1 A-Staub (Alveolengängige Fraktion) Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten
Gruppe 1 E-Staub (Einatembare Fraktion) Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten
Gruppe 1 Metalle und Metallverbindungen Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten
Gruppe 1 Isocyanate Expositionsbestimmung durch Messung oder Berechnung Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) einhalten