4.5 Anforderungen an Personen bzw. Stellen, die Ermittlungen und Beurteilungen der inhalativen Exposition nach GefStoffV durchführen
(1) Mit der Ermittlung und der Beurteilung der inhalativen Exposition darf der Arbeitgeber gemäß GefStoffV nur fachkundige Personen und Stellen beauftragen. Die Fachkunde geht über die allgemeinen Anforderungen nach TRGS 400
hinaus und umfasst je nach Umfang und Komplexität der Aufgabenstellung gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse.
(2) Arbeitgeber, die innerbetrieblich nicht über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Voraussetzungen verfügen, müssen fachkundige, externe Stellen mit der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition beauftragen.
Fachkundig sind insbesondere akkreditierte Messstellen. Es wird dem Arbeitgeber empfohlen, Stellen zu beauftragen, die darüber hinaus eine sicherheitstechnische Beratung durchführen.
(3) Wenn für eine Tätigkeit die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels messtechnischer Ermittlungsmethoden erfolgt, muss die Messstelle die in Anlage 1 gestellten Anforderungen erfüllen. Beauftragt der Arbeitgeber eine für
Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle kann er davon ausgehen, dass die Messstelle die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt und dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind2 Sollen Messungen von einer
für Arbeitsplatzmessungen nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Messstelle die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt
Ermittlung und Beurteilung für Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten
Gruppe 1 Aerosole (ohne Faserstäube) | Gruppe 2 Faserstäube | Gruppe 3 Anorganische Gase und Dämpfe | Gruppe 4 Organische Gase und Dämpfe | Gruppe 5 Ausgewählte Parameter |
A-Staub (Alveolengängige Fraktion)E-Staub (Einatembare Fraktion)Metalle und Metallverbindungen einschließlich CrVI Usw… |